Stellung des DSB: Artikel 38 Absätze 3 und 6 DS-GVO
Es gibt eine Reihe von Garantien, die dazu beitragen sollen, dass der DSB seine Tätigkeit in vollständiger Unabhängigkeit ausübt:
- dem DSB dürfen bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter erteilt werden
- der DSB darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden
- es darf kein Interessenkonflikt im Hinblick auf sonstige Aufgaben und Pflichten bestehen
Die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Pflichten durch einen DSB führt aber nicht zwangsweise zu einem Interessenkonflikt. Das bedeutet einerseits, dass der DSB innerhalb einer Einrichtung keine Position innehaben kann, welche es mit sich bringt, dass er die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten festlegt. Aufgrund der jeder Einrichtung eigenen strukturellen Unterschiede ist diese Frage fallweise zu betrachten.
Als Faustregel lassen sich zu den mit Interessenkonflikten einhergehenden Positionen innerhalb der Einrichtung solche des leitenden Managements zählen (wie etwa Leiter des Unternehmens, Leiter des operativen Geschäftsbereichs, Finanzvorstand, leitender medizinischer Direktor, Leiter der Marketingabteilung, Leiter der Personalabteilung oder Leiter der IT-Abteilung), jedoch auch hierarchisch nachgeordnete Positionen, wenn die betreffenden Funktionen oder Aufgabenfelder die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Datenverarbeitung mit sich bringen. Auch können Interessenkonflikte auftreten, wenn z. B. ein externer DSB aufgefordert wird, den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter in datenschutzrelevanten Rechtssachen vor Gericht zu vertreten.
Europäische Kommission; 20.03.2018; bow
http://ec.europa.eu/newsroom/article29/item-detail.cfm?item_id=612048