Stellung des DSB: Artikel 38 Absatz 2 DS-GVO
Der DSB muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen verfügen.
Dies beinhaltet, je nach Art der Verarbeitungsvorgänge und der Tätigkeit und Größe der Einrichtung:
- eine aktive Unterstützung der Funktion des DSB durch das leitende Management
- die Gewährung von genügend Zeit für die Erfüllung der Pflichten der DSB
- angemessene Unterstützung durch Finanzmittel, Infrastrukturen (Räumlichkeiten, Einrichtungen, Ausrüstung) sowie gegebenenfalls Personal
- die offizielle Unterrichtung aller Beschäftigten über die Benennung eines DSB
- den Zugang zu anderen Dienststellen der jeweiligen Einrichtung, damit der DSB unverzichtbare Unterstützung, Anregungen und Informationen von diesen erhalten kann
- kontinuierliche Fortbildung
Europäische Kommission; 20.03.2018; bow
http://ec.europa.eu/newsroom/article29/item-detail.cfm?item_id=612048