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Welche Ressourcen sollten Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter dem DSB zur Verfügung stellen?


Stellung des DSB: Artikel 38 Absatz 2 DS-GVO

Der DSB muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen verfügen.

Dies beinhaltet, je nach Art der Verarbeitungsvorgänge und der Tätigkeit und Größe der Einrichtung:

  • eine aktive Unterstützung der Funktion des DSB durch das leitende Management
  • die Gewährung von genügend Zeit für die Erfüllung der Pflichten der DSB
  • angemessene Unterstützung durch Finanzmittel, Infrastrukturen (Räumlichkeiten, Einrichtungen, Ausrüstung) sowie gegebenenfalls Personal
  • die offizielle Unterrichtung aller Beschäftigten über die Benennung eines DSB
  • den Zugang zu anderen Dienststellen der jeweiligen Einrichtung, damit der DSB unverzichtbare Unterstützung, Anregungen und Informationen von diesen erhalten kann
  • kontinuierliche Fortbildung

Europäische Kommission; 20.03.2018; bow

http://ec.europa.eu/newsroom/article29/item-detail.cfm?item_id=612048


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