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Was bedeutet «Kerntätigkeit»?


Benennung des DSB: Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c DS-GVO

Als „Kerntätigkeit“ lassen sich die wichtigsten Arbeitsabläufe betrachten, die zur Erreichung der Ziele des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters erforderlich sind. Dazu gehören auch sämtliche Tätigkeiten, bei denen die Verarbeitung von Daten einen untrennbaren Bestandteil der Tätigkeit des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters darstellt. So ist beispielsweise die Verarbeitung von gesundheitsbezogenen Daten, wie etwa Krankenakten von Patienten, als Kerntätigkeit eines jeden Krankenhauses anzusehen, weshalb Krankenhäuser zur Benennung eines DSB verpflichtet sind.

Andererseits führen alle Einrichtungen gewisse Tätigkeiten wie etwa die Entlohnung ihrer Mitarbeiter oder Standard-IT-Support aus. Hierbei handelt es sich um Beispiele von für die Kerntätigkeit oder das Kerngeschäft der Einrichtung notwendigen Unterstützungsfunktionen. Trotz ihrer Notwendigkeit oder Unverzichtbarkeit werden solche Tätigkeiten gemeinhin eher als Nebenfunktionen denn als Kerntätigkeit angesehen.

Europäische Kommission; 20.03.2018; bow

http://ec.europa.eu/newsroom/article29/item-detail.cfm?item_id=612048


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