11/2020 – Fachartikel Swiss Infosec AG
Einige Hinweise und Überlegungen zum Einsatz von Videokameras in Ihrem Unternehmen
Worauf müssen Sie beim Einsatz von Videoüberwachung achten?
Das Datenschutzteam der Swiss Infosec AG informiert Sie über die wichtigsten Vorgaben zur Videoüberwachung durch Private.
1 Einsatz von Videoüberwachungsanlagen
Grundsätzlich ist es zulässig, dass Privatpersonen (darin eingeschlossen sind juristische Personen wie Unternehmen) auf ihren Grundstücken Videoüberwachungsanlagen einsetzen. Jedoch sind einige Vorgaben zu beachten, um weder einen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz noch das Risiko einer Zivilklage durch eine betroffene Person zu riskieren.
2 Erstellen eines Bearbeitungsreglements
Für den Einsatz von Videokameras muss ein Bearbeitungsreglement erstellt werden. Darin werden verschiedene Vorgaben und Aspekte der eingesetzten Videoüberwachung festgehalten. So beispielsweise, wo die Kameras aufgestellt sind, wer in die Videoaufnahmen einsichtsberechtigt ist, wie lange die Aufnahmen aufbewahrt werden und wie bei Entdeckung eines durch die Kamera aufgenommenen Vorfalls vorzugehen ist.
3 Rechtfertigung der Überwachung
Die Videoüberwachung muss sich jeweils auf überwiegende Interessen des Unternehmens stützen. Gerechtfertigt ist insbesondere das Interesse am Schutz von Personen und Sachen. Zu denken ist dabei beispielsweise an die Prävention und Ahndung von Straftaten wie Diebstahl und Sachbeschädigung. Wichtig ist: Jede einzelne Videoüberwachung muss gerechtfertigt werden können.
4 Zweck und Verhältnismässigkeit
Für jede Kamera ist festzulegen, was deren Zweck ist – beispielsweise die Verhinderung von Vandalismus an der Aussenfassade eines Gebäudes. Die Kamera muss in der Folge so angebracht sein, dass nur der für den verfolgten Zweck nötige Aufnahmewinkel erfasst wird. Wenn es Massnahmen gibt, welche nicht die Erfassung von Personendaten beinhalten, wie beispielsweise Lichtbewegungsmelder, Alarmanlagen oder zusätzliche Verriegelungen, so sind diese der Videoüberwachung vorzuziehen.
5 Keine Überwachung von Angestellten
Zweck der Videoüberwachung darf nicht die Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer sein. Dies ergibt sich aus Art. 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), welcher vorsieht, dass «Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen», nicht eingesetzt werden dürfen. Sind diese Systeme aus anderen Gründen wie beispielsweise der Qualitätssicherung erforderlich, «sind sie insbesondere so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden.»
Schlussendlich ist im Einzelfall zu entscheiden, welches die zu wählende Massnahme ist, um einerseits eine Rationalisierung der Arbeit und Verbesserung der Qualität zu gewährleisten, andererseits aber das gesundheitliche Wohlergehen der Arbeitnehmer nicht zu beeinträchtigen.
6 Überwachter Bereich
Grundsätzlich unzulässig ist eine Videoaufnahme von öffentlichen Orten, wie beispielsweise einer angrenzenden Hauptstrasse. Auch das Nachbargebäude darf ohne Einwilligung nicht miterfasst werden. Die Aufnahmen haben sich auf das eigene Privatgrundstück zu beschränken.
7 Aufbewahrungsdauer
Die Videoaufnahmen müssen gelöscht werden, wenn sie nicht mehr gebraucht werden. Der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) empfiehlt eine Aufbewahrungsdauer von 24 Stunden. Wenn objektive Gründe für eine längere Aufbewahrungsdauer vorliegen, dürfen die Daten auch länger gespeichert werden. Werden relevante Ereignisse aufgenommen, so dürfen die Aufnahmen bis zum Abschluss des entsprechenden Verfahrens aufbewahrt werden.
8 Datensicherheitsmassnahmen
Im Bearbeitungsreglement festzuhalten sind zudem Datensicherheitsmassnahmen wie beispielsweise die Einsichtsberechtigung und das Vorgehen bei einem Vorfall mit strafrechtlicher Relevanz. Weitere technische und organisatorische Massnahmen sollen die aufgenommenen Personendaten vor unbefugtem Zugriff schützen.
9 Information
Auch sind die Personen, die ins Aufnahmefeld treten, mit einem gut sichtbaren Hinweisschild über die Videoüberwachung zu informieren. Das videoüberwachende Unternehmen hat den betroffenen Personen auf Anfrage hin Auskunft über die sie betreffenden Videobilder zu geben (Auskunftsrecht).
10 Zulässigkeit einer Echtzeitüberwachung?
Eine Echtzeitüberwachung ist nur zulässig, wenn diese absolut nötig ist und nicht bereits eine passive Überwachung den angestrebten Zweck zu erreichen vermag. Reicht die Auswertung im Ereignisfall, so darf keine Echtzeitüberwachung stattfinden.
Unser Fazit
Kontrollieren Sie, ob Ihre Videoüberwachungsanlage den gesetzlichen Vorgaben genügt und legen Sie die Bearbeitungsgrundsätze in einem Bearbeitungsreglement fest. Prüfen Sie gegebenenfalls den Einsatz milderer Mittel, welche nicht zu einer Aufzeichnung von Personendaten führen.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen und unterstützen Sie bei der Einhaltung von Schweizer Datenschutz und DSGVO.
Swiss Infosec AG; 27.10.2020
Kompetenzzentrum Datenschutz, +41 41 984 12 12, infosec@infosec.ch