Benennung des DSB: Artikel 37 Absatz 5 DS-GVO
Der DSB ist auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens zu benennen, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage der Fähigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben.
Das erforderliche Niveau des Fachwissens sollte sich nach den durchgeführten Datenverarbeitungsvorgängen und dem erforderlichen Schutz der verarbeiteten personenbezogenen Daten richten. Wenn etwa eine Datenverarbeitungstätigkeit besonders komplex ist oder in großem Umfang sensible Informationen betrifft, bedarf der DSB unter Umständen eines höheren Maßes an Fachkompetenz und Unterstützung.
Die entsprechende Sachkunde und Erfahrung umfasst:
- Fachkompetenz auf dem Gebiet des nationalen und europäischen Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis, einschließlich eines umfassenden Verständnisses der DS-GVO
- Verständnis der jeweils durchgeführten Verarbeitungsvorgänge
- Kenntnisse in den Bereichen IT und Datensicherheit
- Kenntnis der jeweiligen Branche und Einrichtung
- die Fähigkeit, eine Datenschutzkultur innerhalb der Einrichtung zu fördern.
Europäische Kommission; 20.03.2018; bow
http://ec.europa.eu/newsroom/article29/item-detail.cfm?item_id=612048