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Räumlicher Anwendungsbereich (Art. 3 DSGVO)


Gegenüber der Richtlinie 95/46/EG wurde der Anwendungsbereich erweitert. Er umfasst nun das Kriterium der Zielgruppe (extraterritoriale Anwendung). Diese Erweiterung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der sich 2014 im Fall von Google Spanien für die extraterritoriale Anwendung der Richtlinie ausgesprochen hat (C-131-12).

Artikel 3 DSGVO regelt Folgendes:

  1. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.
  2. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht
    1. betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;
    2. das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.
  3. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.

Die Anwendung der DSGVO hängt daher von den beiden folgenden Kriterien ab:

  1. dem Kriterium der Niederlassung (= Ort der Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsbearbeiters; Artikel 3 § 1): Der Verantwortliche oder Auftragsbearbeiter hat seine Niederlassung in der Europäischen Union. In diesem Fall findet die Verordnung automatisch Anwendung, unabhängig davon, ob die Bearbeitung in der Union stattfindet oder nicht. In der Causa Weltimmo v. NAIH (C-230/14) hat der EuGH den Begriff der Niederlassung relativ breit und flexibel ausgelegt.
  2. dem Kriterium des Zielmarktes (= Wohnort der von Datenbearbeitung betroffenen Person; Art. 3 § 2): Die Niederlassung des Verantwortlichen befindet sich ausserhalb der Europäischen Union, aber die Bearbeitung betrifft Waren oder Dienstleistungen, die für Personen in der Union bestimmt sind, oder die Bearbeitung betrifft die Beobachtung des Verhaltens einer betroffenen Person, soweit deren Verhalten in der Union erfolgt. Bei Letzterem bezieht sich der europäische Gesetzgeber vor allem auf die Beobachtung des Verhaltens von Internetnutzerinnen und -nutzern. In der Praxis findet die DSGVO wohl dann Anwendung, wenn eine sich in einem Mitgliedstaat der EU aufhaltende Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes, direkt von einer Datenbearbeitung betroffen ist.

Bei der Beurteilung, ob die Verordnung zur Anwendung kommt, ist stets der Einzelfall und insbesondere die Absicht des Verantwortlichen zu berücksichtigen, Personen im Gebiet der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder ihr Verhalten zu beobachten.

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB, März 2018; bow

https://www.edoeb.admin.ch/dam/edoeb/de/dokumente/2018/EU%20DSGVO.pdf.download.pdf/Die_EU_DSGVO_und_ihre_Auswirkungen_auf_die_Schweiz_DE_V2.pdf


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