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Können Einrichtungen einen gemeinsamen DSB benennen? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?


Benennung des DSB: Artikel 37 Absatz 2 und 3 DS-GVO

Die Antwort ist ja. Artikel 37 Absatz 2 gestattet einer Unternehmensgruppe die Benennung eines gemeinsamen DSB, sofern dieser „von jeder Niederlassung aus […] leicht erreicht werden kann“. Der Begriff der Erreichbarkeit bezieht sich auf die Aufgabe des DSB als Ansprechpartner für Betroffene und für die Aufsichtsbehörde, aber auch als einrichtungsinterne Ansprechpartner. Um die Erreichbarkeit des DSB sowohl intern als auch extern zu gewährleisten, ist dafür Sorge zu tragen, dass seine Kontaktdaten zur Verfügung stehen. Der DSB muss – gegebenenfalls mithilfe eines Teams – in der Lage sein, mit Betroffenen wirksam zu kommunizieren und mit den zuständigen Aufsichtsbehörden effektiv zusammenzuarbeiten. Dies bedeutet, dass die Kommunikation in der bzw. den von den Aufsichtsbehörden und dem Betroffenen verwendeten Sprache(n) erfolgen muss. Damit die Betroffenen den DSB kontaktieren können, ist es unverzichtbar, dass dieser (entweder physisch auf dem gleichen Gelände wie die Beschäftigten oder über eine Hotline oder andere sichere Kommunikationskanäle) persönlich erreichbar ist.

Mehrere öffentliche Einrichtungen und Stellen können in Anbetracht ihrer Organisationsstruktur und Größe einen gemeinsamen DSB benennen. Gleiches gilt für die erforderlichen Ressourcen und die Kommunikation: Da ein DSB eine Vielzahl von Aufgaben wahrzunehmen hat, ist es Sache des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, dafür Sorge zu tragen, dass ein einzelner DSB trotz der Zuständigkeit für mehrere öffentliche Einrichtungen und Stellen in der Lage ist, diesen – gegebenenfalls mithilfe eines Teams – wirksam nachzugehen.

Europäische Kommission; 20.03.2018; bow

http://ec.europa.eu/newsroom/article29/item-detail.cfm?item_id=612048


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