Die Antwort ist nein. Der DSB ist im Fall der Nichteinhaltung der Datenschutzanforderungen nicht persönlich verantwortlich. Es ist Aufgabe des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, sicherzustellen und nachweisen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter verantwortlich.
Europäische Kommission; 20.03.2018; bow
http://ec.europa.eu/newsroom/article29/item-detail.cfm?item_id=612048