Im Rahmen der sich entwickelnden ergänzenden Vorgaben zur Umsetzung der DSGVO bzw. der Ausnutzung der verschiedenen Öffnungsklauseln führen wir nachfolgend eine leicht redigierte Liste aus dem deutschen Bundesland Baden-Württemberg auf, die die für gewisse Verarbeitungsvorgänge im nicht-öffentlichen Bereich zwingend durch den Verantwortlichen (Controller) durchzuführenden Datenschutz-Folgenabschätzungen aufzeigt. Es zeigt sich bereits jetzt, dass selbst innerhalb eines Landes (Deutschland) sich diese Listen mehr oder weniger stark voneinander unterscheiden bzw. Nationen individuell diesbezüglich andere Anforderungen haben. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich diese Vorgaben national weiterentwickeln und/oder ändern werden und es deshalb ratsam ist, sich der anzuwendenden nationalen und EU-weiten relevanten Gesetzgebung bewusst zu und diese entsprechend anzuwenden.
A Gesetzliche Grundlage
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO) regelt im Abschnitt 3 „Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation“ des Kapitels IV „Verantwortlicher und Auftragverarbeiter“ die Rahmenbedingungen zur sog. Datenschutz-Folgenabschätzung (kurz: DSFA; im Englischen Data Protection Impact Assessment oder DPIA). Artikel 35 DS-GVO nennt dabei die Grundsätze, bei welchen Fällen eine DSFA durchzuführen ist und was diese enthält. Artikel 36 DS-GVO beschreibt das besondere Verfahren der Konsultation des Verantwortlichen bei der Aufsichtsbehörde bei Fortbestehen hoher Risiken auch nach Anwendung der auf Grundlage der DSFA festgelegten verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Grundlage dieses Dokuments ist Art. 35 Abs. 4 DS-GVO:
„Die Aufsichtsbehörde erstellt eine Liste der Verarbeitungsvorgänge, für die gemäß Absatz 1 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, und veröffentlicht diese. Die Aufsichtsbehörde übermittelt diese Listen dem in Artikel 68 genannten Ausschuss.“
Die vorliegende Liste beinhaltet ausschließlich Verarbeitungsvorgänge aus dem nicht-öffentlichen Bereich, darunter auch solche, die mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen für betroffene Personen in mehreren Mitgliedsstaaten verbunden sind. Sie unterliegt daher aufgrund von Art. 35 Abs. 6 DS-GVO dem Kohärenzverfahren gemäß Art. 63 DS-GVO.
Führt ein Verantwortlicher Verarbeitungsvorgänge aus, die in Art. 35 Abs. 3 DS-GVO oder der vorliegenden Liste aufgeführt sind, ohne vorab eine DSFA durchgeführt zu haben, so kann die zuständige Aufsichtsbehörde wegen Verstoßes gegen Art. 35 Abs. 1 DS-GVO von ihren Abhilfebefugnissen gemäß Art. 58 Abs. 2 DS-GVO einschließlich der Verhängung von Geldbußen gemäß Art. 83 Abs. 4 DS-GVO Gebrauch machen. Gegen einen derartigen Beschluss der Aufsichtsbehörde steht der Rechtsweg gemäß Art. 78 DS-GVO offen.
Die in dem Dokument dargestellte Liste wird nachfolgend als „Muss-Liste“ bezeichnet – gängige Begriffe in anderen Ländern sind hierfür auch „Blacklist“ und „Positivliste“.
B Ziel dieses Dokuments
Ziel des Dokuments ist es, einen Entwurf für die Liste nach Art. 35 Abs. 4 DS-GVO zu entwickeln, der auch auf europäischer Ebene diskutiert und nach Art. 35 Abs. 6 DS-GVO im Kohärenzverfahren gemäß Art. 63 DS-GVO behandelt werden kann, sofern die Bedingungen hierzu erfüllt sind. Berücksichtigt werden bisherige Veröffentlichungen von anderen Aufsichtsbehörden und Fachgremien, insbesondere das Working Paper 248 rev.01 „Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und Beantwortung der Frage, ob eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung 2016/679 „wahrscheinlich ein hohes Risiko mit sich bringt““ der Art. 29 Datenschutzgruppe sowie die umfangreichen internen Kommentierungen im Rahmen der UAG DSFA.
Das Dokument hat nicht den Anspruch der Vollständigkeit, wenngleich versucht wird, möglichst viele der DSFA-pflichtigen Verarbeitungsvorgänge zu berücksichtigen. Auf Grund der Schnelllebigkeit im digitalen Umfeld kann dieses Dokument nur als „lebendiges“ Papier angesehen werden, das ständigen Änderungskontrollen hinsichtlich der Aufnahme neuer Verarbeitungen in die Liste der Verarbeitungsvorgänge unterliegt. Die DSK wird hierfür einen Prozess erarbeiten, wie Verarbeitungstätigkeiten für die Muss-Liste vorschlagen, beurteilt und aufgenommen werden. Änderungen an Einträgen der Muss-Liste werden dokumentiert, so dass die Muss-Liste eine entsprechende Versionshistorie erhalten wird.
Wichtiger Hinweis:
Wird die Verarbeitungstätigkeit eines Verantwortlichen in der vorliegenden Liste nicht aufgeführt, so ist hieraus nicht der Schluss zu ziehen, dass keine DSFA durchzuführen wäre. Stattdessen ist es Aufgabe des Verantwortlichen, im Wege einer Vorabprüfung einzuschätzen, ob die Verarbeitung aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs, ihrer Umstände und ihrer Zwecke voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen aufweist und damit die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO erfüllt. Zum Begriff des Risikos wird auf die Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und Beantwortung der Frage, ob eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung 2016/679 „wahrscheinlich ein hohes Risiko mit sich bringt“ (WP 248 Rev. 01 17/DE angenommen am 4. April 2017, zuletzt überarbeitet und angenommen am 4. Oktober 2017) der Art. 29 Datenschutzgruppe und das Kurzpapier Nr. 18 „Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen“ der DSK verwiesen.
C Liste nach Art. 35 Abs. 4 DS-GVO
Maßgebliche Kriterien zur Einordnung von Verarbeitungsvorgängen sind in der Leitlinie in WP 248 der Art. 29 Gruppe ab Seite 10 ff. wie folgt zu entnehmen:
- Bewerten oder Einstufen (Scoring) (“Evaluation or scoring”)
- Automatisierte Entscheidungsfindung mit Rechtswirkung oder ähnlich bedeutsamer Wirkung (“Automated-decision making with legal or similar significant effect”)
- Systematische Überwachung (“Systematic monitoring”)
- Vertrauliche oder höchst persönliche Daten (“Sensitive data or data of a highly personal nature”)
- Datenverarbeitung in großem Umfang (“Data processed on a large scale”)
- Abgleichen oder Zusammenführen von Datensätzen (“Matching or combining datasets”)
- Daten zu schutzbedürftigen Betroffenen (“Data concerning vulnerable data subjects”)
- Innovative Nutzung oder Anwendung neuer technologischer oder organisatorischer Lösungen (“Innovative use or applying new technological or organisational solutions“)
- Betroffene werden an der Ausübung eines Rechts oder der Nutzung einer Dienstleistung bzw. Durchführung eines Vertrags gehindert (“When the processing in itself prevents data subjects from exercising a right or using a service or a contract”)
Erfüllt ein Verarbeitungsvorgang zwei oder mehr dieser Kriterien, so ist vielfach ein hohes Risiko gegeben und eine DSFA durch den Verantwortlichen durchzuführen. In wenigen Einzelfällen mag es jedoch auch vorkommen, dass nur eines der genannten Kriterien erfüllt wird und dennoch auf Grund eines hohen Risikos des Verarbeitungsvorgangs eine DSFA notwendig wird.
Das Ergebnis der Vorabprüfung und die zugrunde gelegten Einschätzungen der im Zuge der Verarbeitungstätigkeit möglicherweise auftretenden Schäden sowie die resultierende Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit der Risiken sind zu dokumentieren.
Nachfolgend die NICHT abschliessende veröffentlichte Liste:
1 Maßgebliche Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit
Umfangreiche Verarbeitung von Daten, die dem Sozial-, einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, auch wenn es sich nicht um Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 und 10 DS-GVO handelt.
Typisches Einsatzfeld
Betrieb eines Insolvenzverzeichnisses
Beispiel: Ein Unternehmen bietet ein umfassendes Verzeichnis über Privatinsolvenzen an
Typisches Einsatzfeld
Sozialleistungsträger
Typisches Einsatzfeld
Große Anwaltssozietät
2 Maßgebliche Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit
Umfangreiche Verarbeitung von Daten über den Aufenthalt von Personen
Typisches Einsatzfeld
Fahrzeugdatenverarbeitung – Car Sharing / Mobilitätsdienste
Beispiel: Ein Unternehmen bietet einen Car-Sharing-Dienst oder andere Mobilitätsdienstleistungen an und verarbeitet hierfür insbesondere umfangreich Positions- und Abrechnungsdaten
Typisches Einsatzfeld
Fahrzeugdatenverarbeitung – Zentralisierte Verarbeitung der Messwerte oder Bilderzeugnisse von Umgebungssensoren
Beispiel: Ein Unternehmen erhebt Daten, die Fahrzeuge über ihre Umgebung generieren und ermittelt daraus beispielsweise freie Parkplätze oder verbessert Algorithmen zum automatisierten Fahren
Typisches Einsatzfeld
Offline-Tracking von Kundenbewegungen in Warenhäusern, Einkaufszentren o. ä.
Beispiel: Ein Unternehmen verarbeitet die GPS- und WLAN-Daten von Passanten und Kunden, um die Laufwege und das Einkaufsverhalten nachverfolgen zu können.
Typische Einsatzfelder
Verkehrsstromanalyse auf der Grundlage von Standortdaten des öffentlichen Mobilfunknetzes
3 Maßgebliche Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit
Zusammenführung von personenbezogenen Daten aus verschiedenen Quellen und Weiterverarbeitung der so zusammengeführten Daten, sofern: die Zusammenführung oder Weiterverarbeitung in großem Umfang vorgenommen werden, für Zwecke erfolgen, für welche nicht alle der zu verarbeitenden Daten direkt bei den betroffenen Personen erhoben wurden, die Anwendung von Algorithmen einschließen, die für die betroffenen Personen nicht nachvollziehbar sind, und der Erzeugung von Datengrundlagen dienen, die dazu genutzt werden können, Entscheidungen zu treffen, die Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Personen entfalten, oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen können.
Typisches Einsatzfeld
Fraud-Prevention-Systeme
Beispiel: Zur Prävention von Betrugsfällen verarbeitet der Betreiber eines Online-Shops umfassende Datenmengen. Das Ergebnis der Prüfung ist ein Risikowert, der darüber entscheidet, ob einem Käufer der Rechnungskauf als Zahlungsart angeboten wird oder nicht.
Typische Einsatzfelder
Scoring durch Auskunfteien, Banken oder Versicherungen
Beispiel: Eine Auskunftei führt ein Scoring im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit von Personen durch. Eine Bank führt Scoring durch, um das Ausfallrisiko der Rückzahlungen von Personen zu bestimmen. Eine Versicherung führt ein Scoring durch, um das Risiko einer Person im Hinblick auf bestimmte Eigenschaften oder Aktivitäten der Person zur Bestimmung der Höhe einer Versicherungspolice zu bestimmen.
4 Maßgebliche Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit
Verarbeitung von Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 und 10 DSGVO durch Auftragsverarbeiter, denen von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands die Pflicht auferlegt werden kann, diese Daten entgegen Art. 48 DSGVO zu exportieren oder offenzulegen
Typisches Einsatzfeld
Einsatz von Dienstleistern mit Sitz außerhalb der EU durch pädagogische Einrichtungen
Beispiel: Datenverarbeitung von personenbezogenen Schülerdaten gemäß Art. 9 Abs.1 DS-GVO in einer öffentlichen Cloud (z. B. in einem digitalen Klassenbuch – Dokumentation von Fehlzeiten, Entschuldigungen oder anderen Dokumentationen).
Typisches Einsatzfeld
Einsatz von Dienstleistern mit Sitz außerhalb der EU durch medizinische Leistungserbringer
5 Maßgebliche Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit
Mobile und für die betroffenen Personen intransparente opto-elektronische Erfassung öffentlicher Bereiche
Typisches Einsatzfeld
Fahrzeugdatenverarbeitung – Umgebungssensoren
Beispiel: Ein Unternehmen erhebt Daten, die Fahrzeuge über ihre Umgebung generieren und ermittelt daraus beispielsweise freie Parkplätze oder verbessert Algorithmen zum automatisierten Fahren
6 Maßgebliche Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit
Erfassung und Veröffentlichung von Daten, die zur Bewertung des Verhaltens und anderer persönlicher Aspekte von Personen dienen und von Dritten dazu genutzt werden können, Entscheidungen zu treffen, die Rechtswirkung gegenüber den bewerteten Personen entfalten, oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen
Typisches Einsatzfeld
Betrieb von Bewertungsportalen
Beispiel: Ein Online-Portal bietet Nutzenden die Möglichkeit an, Leistungen von Selbstständigen öffentlich feingranular zu bewerten. Online-Bewertungsportal bspw. für Ärzte, Selbstständige oder Lehrer.
Typisches Einsatzfeld
Inkassodienstleistungen – Forderungsmanagement
Beispiel: Ein Unternehmen verarbeitet für seine Kundschaft in großem Umfang personenbezogene Daten von Schuldnern, insbesondere Vertragsdaten, Rechnungsdaten und Daten über Vermögensverhältnisse von Schuldnern zur Geltendmachung von Forderungen. Ggf. werden Daten an Auskunfteien übermittelt
Typisches Einsatzfeld
Inkassodienstleistungen – Factoring
Beispiel: Ein Unternehmen lässt sich in großem Umfang Forderungen übertragen um diese auf eigenes Risiko geltend zu machen. Es verarbeitet hierfür insbesondere Vertragsdaten, Rechnungsdaten, Scoring-Daten und Informationen über Vermögensverhältnisse von Schuldnern. Ggf. werden Daten an Auskunfteien übermittelt.
7 Maßgebliche Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit
Verarbeitung von umfangreichen Angaben über das Verhalten von Beschäftigten, die zur Bewertung ihrer Arbeitstätigkeit derart eingesetzt werden können, dass sich Rechtsfolgen für die betroffenen Personen ergeben, oder diese in andere Weise erheblich beeinträchtigen
Typisches Einsatzfeld
Einsatz von Data-Loss-Prevention Systemen, die systematische Profile der Beschäftigten erzeugen
Beispiel: Zentrale Aufzeichnung des Internetverlaufs und der Aktivitäten am Arbeitsplatz mit dem Ziel, von Seiten des Verantwortlichen unerwünschtes Verhalten (z.B. Versand interner Dokumente) zu erkennen.
Typisches Einsatzfeld
Geolokalisierung von Beschäftigten
Beispiel: Ein Unternehmen lässt Bewegungsprofile von Beschäftigten erstellen (per RFID, Handy-Ortung oder GPS) zur Sicherung des Personals (Wachpersonal, Feuerwehrleute), zum Schutz von wertvollem Eigentum des Arbeitgebers oder eines Dritten (LKW mit Ladung, Geldtransport) oder zur Koordination von Arbeitseinsätzen im Außendienst.
8 Maßgebliche Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit
Erstellung umfassender Profile über die Interessen, das Netz persönlicher Beziehungen oder die Persönlichkeit der betroffenen Personen
Typisches Einsatzfeld
Betrieb von Dating- und Kontaktportalen
Beispiel: Ein Webportal erstellt Profile der Nutzenden, um möglichst passende Kontaktvorschläge zu generieren.
Typisches Einsatzfeld
Betrieb von großen sozialen Netzwerken
9 Maßgebliche Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit
Zusammenführung von personenbezogenen Daten aus verschiedenen Quellen und der Weiterverarbeitung der so zusammengeführten Daten, sofern: die Zusammenführung oder Weiterverarbeitung in großem Umfang vorgenommen werden, für Zwecke erfolgen, für welche nicht alle der zu verarbeitenden Daten direkt bei den betroffenen Personen erhoben wurden, die Anwendung von Algorithmen einschließen, die für die betroffenen Personen nicht nachvollziehbar sind, und der Entdeckung vorher unbekannter Zusammenhänge zwischen den Daten für nicht im Vorhinein bestimmte Zwecke dienen
Typisches Einsatzfeld
Big-Data-Analyse von Kundendaten, die mit Angaben aus Drittquellen angereichert wurden
Beispiel: Eine Unternehmen mit umfangreichem Stamm an natürlichen Personen als Kundinnen und Kunden analysiert Daten über deren Kaufverhalten und die Nutzung der eigenen Webangebote einschließlich des eigenen Webshops, verknüpft mit Bonitätsdaten von dritter Seite und Daten aus der Werbeansprache über soziale Medien einschließlich der vom Betreiber des sozialen Medium bereitgestellten Daten über die angesprochenen Mitglieder, um Informationen zu gewinnen, die zur Steigerung des Umsatzes eingesetzt werden können.
10 Maßgebliche Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit
Einsatz von künstlicher Intelligenz zur Verarbeitung personenbezogener Daten zur Steuerung der Interaktion mit den betroffenen Personen oder zur Bewertung persönlicher Aspekte der betroffenen Personen
Typisches Einsatzfeld
Telefongespräch-Auswertung mittels Algorithmen
Beispiel: Ein Callcenter wertet automatisiert die Stimmungslage der Anrufenden aus
11 Maßgebliche Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit
Nicht bestimmungsgemäße Nutzung von Sensoren eines Mobilfunkgeräts im Besitz der betroffenen Personen oder von Funksignalen, die von solchen Geräten versandt werden, zur Bestimmung des Aufenthaltsorts oder der Bewegung von Personen über einen substantiellen Zeitraum
Typisches Einsatzfeld
Offline-Tracking von Kundenbewegungen in Warenhäusern, Einkaufszentren o. ä.
Beispiel: Ein Unternehmen verarbeitet die GPS- und WLAN-Daten von Passantinnen/Passanten und Kundinnen/Kunden, um die Laufwege und das Einkaufsverhalten nachverfolgen zu können.
Typisches Einsatzfeld
Verkehrsstromanalyse auf der Grundlage von Standortdaten des öffentlichen Mobilfunknetzes
12 Maßgebliche Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit
Automatisierte Auswertung von Video- oder Audio-Aufnahmen zur Bewertung der Persönlichkeit der betroffenen Personen
Typisches Einsatzfeld
Telefongespräch-Auswertung mittels Algorithmen
Beispiel: Ein Callcenter wertet automatisiert die Stimmungslage der Anrufenden aus
13 Maßgebliche Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit
Erhebung personenbezogener Daten über Schnittstellen persönlicher elektronischer Geräte, die nicht gegen ein unbefugtes Auslesen geschützt sind, das die betroffenen Personen nicht erkennen können
Typisches Einsatzfeld
Einsatz von RFID/NFC durch Apps oder Karten
Beispiel: Eine Bank setzt die NFC-Technologie bei Geldkarten ein, um den Zahlungsverkehr zu erleichtern
14 Maßgebliche Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit
Erstellung umfassender Profile über die Bewegung und das Kaufverhalten von betroffenen Personen
Typisches Einsatzfeld
Erfassung des Kaufverhaltens unterschiedlicher Personenkreise zur Profilbildung und Kundenbindung unter Zuhilfenahme von Preisen, Preisnachlässen und Rabatten
Beispiel: Ein Unternehmen verwendet Kundenkarten, welche das Einkaufsverhalten der Kundinnen und Kunden erfassen. Als Anreiz zur Verwendung der Kundenkarte erhält jede Kundin und jeder Kunde mit jedem Einkauf Treuepunkte. Mithilfe der gewonnenen Daten erstellt der Anbieter umfassende Kundenprofile.
15 Maßgebliche Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit
Anonymisierung von besonderen personenbezogenen Daten nach Art. 9 DS-GVO, falls diese (ggf. vermeintlich) anonymen Daten an Dritte weitergegeben oder zu nicht nur internen statistischen Zwecken verarbeitet werden sollen
Typisches Einsatzfeld
Anonymisierung von besonderen Arten personenbezogener Daten nach Art. 9 DS-GVO
Beispiel: Umfangreiche besondere personenbezogene Daten werden durch ein Apothekenrechenzentrum oder eine Versicherung anonymisiert und zu anderen Zwecken selbst verarbeitet oder an Dritte weitergegeben.
16 Maßgebliche Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit
Verarbeitung von Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 DS-GVO – auch wenn sie nicht als „umfangreich“ im Sinne des Art 35 Abs. 3 lit. b anzusehen ist – sofern eine nicht einmalige Datenerhebung mittels Sensoren oder mobilen Anwendungen stattfindet und diese Daten von einer zentralen Stelle empfangen und aufbereitet werden
Typisches Einsatzfeld
Einsatz von Telemedizin-Lösungen zur detaillierten Bearbeitung von Krankheitsdaten
Beispiel: Eine Ärztin oder ein Arzt nutzt ein Webportal oder bietet eine App an, um Patientinnen und Patienten detailliert und systematisch zu behandeln.
17 Maßgebliche Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit
Verarbeitung von Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 DS-GVO – auch wenn sie nicht als „umfangreich“ im Sinne des Art 35 Abs. 3 lit. b anzusehen ist – sofern die Daten mittels Sensoren erhoben, an einer zentralen Stelle verarbeitet und dazu verwendet werden, die Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu bestimmen
Typisches Einsatzfeld
Zentrale Speicherung der Messdaten von Sensoren, die in Fitnessarmbändern oder Smartphones verbaut sind
Datenschutzzentrum.de; bow; 02.06.2018