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Private Daten – Unsere Spuren in der digitalen Welt – Teil 1

Privatheit gestern und heute

Es gibt einige wichtige Meilensteine bei der Entwicklung von Privatheit. Der erste ist der berühmte Aufsatz »The Right to Privacy« von Warren und Brandeis in einer amerikanischen juristischen Zeitschrift, der dann letztendlich zu entsprechenden Gesetzesänderungen in den USA geführt hat. Des Weiteren gibt es zwei bahnbrechende Urteile des deutschen Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zu diesem Thema. Diese Urteile haben das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingeführt. Heute ist das Recht auf Schutz der Privatsphäre vor allem in den nationalen Datenschutzgesetzen verankert bzw. in der Datenschutzgrundverordnung, die seit dem 25. Mai 2018 anzuwenden ist.

Recht auf Privatheit

Das Recht auf Privatheit wurde 1890 erstmals von Samuel D. Warren, einem amerikanischen Rechtsanwalt, und Louis D. Brandeis, ebenfalls ein amerikanischer Rechtsanwalt und später Richter am Supreme Court, eingeführt. In ihrem berühmten Aufsatz The Right to Privacy sprechen sie von »the right to be let alone«, dem Recht, in Ruhe gelassen zu werden. Es wurde viel spekuliert, was Warren und Brandeis veranlasst haben könnte, diesen Artikel zu schreiben. Nach Rössler war Warrens Ärger über Presseberichte, die von der Hochzeit seiner Tochter private Details öffentlich gemacht hatten, der Anlass für den Artikel in der Harvard Law Review.

Ein großes Ärgernis insbesondere für Warren dürften zudem Zeitungsberichte gewesen sein, die persönliche Details über die Partys seiner Frau enthielten. Tatsächlich erschienen zwischen 1882 und 1890 an die 60 Zeitungsartikel mit Klatsch und Tratsch über Warrens Familie, davon allein zwei Titelgeschichten über die Beerdigungen seiner Schwiegermutter und Warrens Schwägerin, die Schwester seiner Frau. Das besondere Interesse der Presse an Warren und seiner Familie erklärt sich aus der Tatsache, dass seine Frau die Tochter von Thomas F. Bayard war, eines amerikanischen Senators von Delaware und ehemaligen Präsidentschaftskandidaten. Die Presse interessierte sich vor allem deswegen für sie, weil sie aus einer politisch bedeutsamen Familie stammte und somit im Rampenlicht der Öffentlichkeit stand. Ermöglicht wurde diese ausführliche Berichterstattung durch die am Ende des 19. Jahrhunderts beginnende enorme Verbreitung der Klatschpresse, die zudem durch die neuesten Entwicklungen auf dem Gebiet der Fotografie über die Möglichkeit verfügte, Schnappschüsse zu erstellen.

Mit dem Artikel von Warren und Brandeis wird das Thema ›Privatheit‹ erstmals Gegenstand einer juristischen Abhandlung. Sie fordern, dass jeder das Recht haben soll zu entscheiden, was über ihn in der Öffentlichkeit berichtet wird.

Anwendung fanden die Überlegungen der Autoren mehr als 30 Jahre später, während der Prohibition (Alkoholverbot), bei einem Verfahren gegen den Alkoholdealer Roy Olmstead, dessen Telefonleitungen angezapft wurden, ohne dass eine richterliche Genehmigung vorlag. Aus diesem Gerichtsverfahren stammt der bekannte Satz, dass vor Gericht offengelegt wird, was im Geheimen geflüstert wird. Genau gegen solche Vorgehensweisen wenden sich die Autoren Warren und Brandeis. »Das Recht, in Ruhe gelassen zu werden [ist] das umfassendste aller Rechte und dasjenige, dem ein freies Volk den größten Wert beimisst.« Diese berühmte Formulierung ist enthalten in der Stellungnahme von Brandeis zu diesem Verfahren.

Der Jurist Louis Brandeis konnte sich damals mit seiner Auffassung, dass das heimliche Anzapfen von Telefonleitungen gegen den 4. oder 5. Verfassungszusatz (Fourth or Fifth Amendment) der amerikanischen Verfassung verstoße und damit die durch die Zusätze garantierten Rechte (Fourth and Fifth Amendment rights) verletze, nicht durchsetzen. Wäre man seiner Argumentation gefolgt, dann hätte Olmstead auf der Grundlage der Informationen, die aus dem heimlichen Anzapfen von Telefonleitungen gewonnen wurden, nicht verurteilt werden können. Fünf der neun Richter vertraten jedoch die Auffassung, dass das heimliche Anzapfen der Leitungen zwar unethisch, aber als Beweismittel zulässig sei, da es nicht gegen das Fourth or Fifth Amendment der amerikanischen Verfassung verstoße. Damit konnte Olmstead auf Grund der Informationen aus den angezapften Leitungen verurteilt werden. Er verbrachte vier Jahre im Gefängnis. 1935 wurde er von Präsident Roosevelt begnadigt.

Ungefähr zehn Jahre später vermied der Oberste Gerichtshof verfassungsrechtliche Fragen und nahm den Federal Communications Act als Grundlage, um Abhörmaßnahmen ohne richterliche Genehmigung als illegal festzulegen. In späteren Regelungen verbot der Gerichtshof den Einsatz jeglicher Art von Überwachungsmaßnahmen ohne richterliche Genehmigung. Eine späte Auswirkung des Rechts auf Privatheit findet sich in dem berühmten Urteil Roe v. Wade von 1973. Darin wurde festgelegt, dass das Recht auf Privatheit impliziert, dass Frauen über eine Abtreibung selber entscheiden dürfen. Damit wurde die Kriminalisierung der Abtreibung als verfassungswidrig eingestuft. Gerade dieses Recht auf Abtreibung droht nach dem Tod von Ruth Bader Ginsburg, Richterin am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten, gekippt zu werden.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Dieses Recht basiert auf einer Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichtes von 1983. In dieser Entscheidung wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wie folgt definiert:

»Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit GG Art. 1 Abs. 1 umfasst. Das Grundrecht [auf informationelle Selbstbestimmung] gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.«

Anlass für diese Entscheidung war die für 1983 geplante Volkszählung. Es sollten sämtliche Einwohner der Bundesrepublik Deutschland statistisch erfasst werden. Dagegen wurde Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt. »Der Protest drehte sich um die Frage, ob die Volkszählung nicht doch die Grundlage für eine schrankenlose, durch die automatisierte Verarbeitung begünstigte Verknüpfung der unzähligen, von den verschiedensten staatlichen und privaten Stellen bereits gespeicherten Daten abgeben könnte […].« Mit dem sogenannten Volkszählungsurteil setzte das Bundesverfassungsgericht die Volkszählung zunächst aus, erlaubte sie dann aber, mit Einschränkungen bezüglich der Verwendung der erhobenen Daten. So wurde der Melderegisterabgleich verboten. Hingegen durften anonymisierte Daten zu wissenschaftlichen Zwecken weitergegeben werden.

Wichtigstes Ergebnis dieses Volkszählungsurteils ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das hier zum ersten Mal Erwähnung findet. Es beinhaltet das Recht, dass jeder Einzelne grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen kann.

Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Mit Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 2008 die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme als Grundrecht eingeführt. Die Infiltration informationstechnischer Systeme ist damit nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen möglich. »Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.«

Bei diesem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ging es um die sogenannte Online-Durchsuchung, d.h. die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems. Diese Befugnis hatte der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz durch das am 30. Dezember 2006 in Kraft getretene Änderungsgesetz zum nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz erhalten. Dagegen reichten eine Journalistin, ein Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Partei DIE LINKE und drei Rechtsanwälte Verfassungsklage ein. Diese Klage war erfolgreich. Die heimliche Online-Durchsuchung war danach nur noch unter starken Einschränkungen zulässig. So ist sie grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht mit dieser Entscheidung ein neues Grundrecht eingeführt, nämlich das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Damit sind alle Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung enthalten, vor Zugriff und Manipulation zu schützen. Dies betrifft Daten auf Computern, im Internet, in Netzwerken, auf Mobiltelefonen und auf vergleichbaren Systemen.

Barbara Wiesner; 2021

https://www.transcript-verlag.de/media/pdf/de/f0/88/oa9783839456057.pdf

https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de

Zur einfacheren Lesbarkeit wurden die Quellenverweise entfernt.


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